Allgemeine Bedingungen
für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen
und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten - empfohlen
vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung sowie
dem Bundesgremium des Maschinenhandels, Bundesberufsgruppe Büromaschinenhandel.
|
|
|
1. |
Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich,
wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet
werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen
Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
Angebote sind grundsätzlich freibleibend. |
2. |
Leistung und Prüfung
2.1 Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von lndividualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard- ) Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Einschulung des Bedienungspersonals
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme
erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur
Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel.
Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten
in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der
Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird
vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten
Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die
Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die
schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen
Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen
und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung
stellt Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit
und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk
zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten
Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen
für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens
4 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem
Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und
Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung
mittels der unter Punkt 2.2 angeführten zur Verfügung gestellten
Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen
ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software
mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsalz
der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software
jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich
vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend
dokumentiert dem Auftragnehmer schriftlich zu melden, der um raschestmögliche
Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche
Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder
fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche
Abnahme erforderlich.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software
wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5 Bei Bestellung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen bestätigt
der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges
der bestellten Programme
2.6 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung
des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch
unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber
sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung
nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung
möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist
die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des
Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung
durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag
zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers
aufgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind
vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus
vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert
in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des
Auftraggebers.
|
3. |
Preise, Steuern und Gebühren
3.1 Alle Preise verstehen sich in österreichischen Schilling ohne
Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten
Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers.
Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten,
Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige
Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Bei Bibliotheks- (Standard-) Programmen gelten die am Tag der
Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen
(Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung,
telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag
der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von
einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom
Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber
gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten
gelten als Arbeitszeit. |
4. |
Liefertermin
4.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten
werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen
Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere
die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3 zur Verfügung
stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß
nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige
oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung
gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten
und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende
Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen,
ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und
Teilrechnungen zu legen. |
5. |
Zahlung
5.1 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer
sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei
zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen analog.
5.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder
Schulungen Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung
zu legen.
5.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung
durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen
berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen
und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie
der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet
Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer
berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene
Akzepte fälligzustellen.
5.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurückzuhalten. |
6. |
Urheberrecht und Nutzung
6.1 Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme,
Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern
zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software
nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen
Zwecken, nur für die im Vertrag spezifierte Hardware und im Ausmaß
der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren
Arbeitsplätzen zu verwenden.
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung
erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz
ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung
der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag
festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des
Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem
solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist
6.2 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke
ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software
kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten
ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese
Kopien unverändert mitübertragen werden.
6.3 Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen
Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist
dies vom Auftragnehmer gegen Kostenvergütung beim Auftraggeber zu
beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und
erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse
ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden.
Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. |
7. |
Rücktrittsrecht
7.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit
aus alleinigem Verschulden und rechtswidrigen Handeln des Auftragnehmers
ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes
vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen
Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht
wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren
sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des
Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung
bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
7.3 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher
Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem
Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen
und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des
noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. |
8. |
Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1 Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen
und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten
Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt
2.4 schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge
werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber
dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
Maßnahmen ermöglicht
8.2 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten
Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel,
welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen,
werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3 Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung,
die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen,
Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung
durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen,
Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von
dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4 Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen
oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten,
Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel
und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen
(insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen)
sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers
bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung
durch den Auftragnehmer.
8.6 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits
bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die
Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche
Programm lebt dadurch nicht wieder auf. |
9. |
Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten
Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter
gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen. |
10. |
Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von
Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben,
des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12
Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende
Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in
der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen. |
11. |
Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen
gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten. |
12. |
Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vetrages unwirksam sein oder
unwirksam werden so wird hiedurch der übrige Inhalt dieses Vertrages
nicht berührt Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken,
um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst
nahe kommt. |
13. |
Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart gelten die zwischen Vollkaufleuten
zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach
österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt
wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche
Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz
des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher
im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen
nur insoweit als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere
Bestimmungen vorsieht. |
|