Allgemeine Bedingungen
für den Verkauf und die Lieferung von Software-Support Leistungen
- empfohlen vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung
sowie dem Bundesgremium des Maschinenhandels, Bundesberufsgruppe
Büromaschinenhandel
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1. |
Vertragsumfang und Gültigkeit
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und
Lieferungen, die der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages für
die in Österreich installierten Computersysteme durchführt. Einkaufsbedingungen
des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und
die gesamte Geschäftsbeziehung hiemit ausgeschlossen. Angebote sind
grundsätzlich freibleibend. |
2. |
Leistungsumfang
2.1 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch
den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde,
nach seiner Wahl am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen
des Auftragsnehmers innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragsnehmers.
Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung
außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert
in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen
Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der
berechtigt ist, hiefür auch Dritte heranzuziehen.
2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen
Softwareprogramme entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils nachstehenden
vertraglich vereinbarten Supportklasse zu erfüllen:
Supportklasse A:
- Informationsservice: Der Auftraggeber wird über neue Programmstände,
verfügbare Updates, Programmentwicklungen etc. informiert.
- Hotline-Service: Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber
innerhalb der vereinbarten Hotline-Zeiten des Auftragnehmers bei fallweise
auftretenden Problemen für Beratungen im Zusammenhang mit dem Einsatz
der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme zur Verfügung stehen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei wiederholter Inanspruchnahme
dieser Beratung für gleichartige Probleme eine weitere vertragsgegenständliche
Beratung von zusätzlichen, außerhalb dieses Vertrages liegenden, kostenpflichtigen
Schulungsmaßnahmen abhängig zu machen.
- Archivierung und Bereitstellung der vertragsgegenständlichen
Softwareprogramme: Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Archivierung
der von ihm entwickelten und vertragsgegenständlichen Softwareprogramme
in vom Computer lesbarer Form sowie der Dokumentation in einem zur
Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Vertrag notwendigen Umfang
und stellt diese falls notwendig, entsprechend den Bestimmungen des
dem Erwerb zugrundeliegenden Vertrages, dem Auftraggeber zur Verfügung.
Supportklasse B:
Leitungsumfang der Supportklasse A
- Update Service: Der Auftragnehmer stellt zum von ihm festgelegten
Termin dem Auftraggeber die vom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates
zur Verfügung. In diesen sind Korrekturen von Fehlern, Behebung eventueller
Programmprobleme, die weder beim Probelauf noch beim Praxiseinsatz
innerhalb der Gewährleistung auftreten, Verbesserungen des Leistungsumfanges,
Änderungen der Softwareprogramme aufgrund gesetzlicher Änderungen
enthalten.
Gesetzliche Änderungen, die zu einer neuen Programmlogik führen, d.h.
Änderungen bereits vorhandener Funktionen, die zu neuen Programmen
und Programmoduln führen, sowie eventuell notwendige Erweiterungen
der Hardware, fallen nicht unter Leistungen dieses Vertrages. Diese
Programme werden neben den notwendigen Datenträgern und Dokumentationen
dem Auftraggeber gesondert angeboten.
Supportklasse C:
Leistungsumfang der Supportklasse B
- Installation von Programm-Updates: Der Auftragnehmer übernimmt
das Einspielen bzw. Aufsetzen der neuen Programm-Updates auf das vertragsgegenständliche
Computersystem.
- Problembehandlung vor Ort: Falls die Problembehandlung des
vertraglich festgelegten Leistungsumfanges nicht durch Hotline-Service,
Remote-Support etc. gelöst werden kann, wird der Auftragnehmer diese
am Standort des Computersystems vornehmen.
2.3 Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche
Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation
in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist
und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Mängelrügen sind schriftlich
an den Auftragnehmer zu richten. Zwecks genauerer Untersuchung von
eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet,
das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund
mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme,
Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für
Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos
zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte
Fehler, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in
angemessener Frist einer Lösung zuzuführen. Von dieser Verpflichtung
ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers
liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden.
Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch einen Software-Update oder durch
angemessene Ausweichlösungen. |
4. |
Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen
4.1 Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders geregelt, die Kosten
für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung
beauftragten Personen des Auftragnehmers.
4.2 Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der
Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber
mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
4.3 Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder
durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig
programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
4.4 Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.
4.5 Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften,
wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
4.6 Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden
Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen
Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers
von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder
die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.
4.7 Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten
Fehlern.
4.8 Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen
oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder
Anwender entstehen.
4.9 Datenkonvertierungen. Wiederherstellung von Datenbeständen und
Schnittstellenanpassungen. |
5. |
Preise
5.1 Die genannten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort. Die Kosten
von Programmträgern (z.B. Magnetbändern, Magnetplatten, Magnetbandkassetten
usw.) sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden
gesondert in Rechnung gestellt.
5.2 Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers
erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise
bei diesem erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für
Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung
beauftragten Personen des Auftragnehmers.
5.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluß eintretenden
Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und
Abgaben, die umseitig angeführten Pauschalbeträge entsprechend zu
erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn
anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein
akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen
5.4 Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der
jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden
darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen
diese zu Lasten des Auftraggebers. |
6. |
Liefertermine
6.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf
die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit
des Auftragnehmers Auskunft zu geben.
6.2 Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten
Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
6.3 Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig. |
7. |
Zahlung
7.1 Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber für
das Kalenderjahr/Teiljahr im vorhinein zahlbar
7.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum
ohne Abzug und spesenfrei fällig
7.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung
durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen
berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen
und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie
der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug
werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung
zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust
in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fälligzustellen.
7.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurückzuhalten. |
8. |
Vertragsdauer
Das Vertragsverhältnis, welches eine fachgerechte Installation des
ordnungsgemäß erworbenen vertragsgegenständlichen Softwareprogramms
voraussetzt, beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen Dieser Vertrag kann unter Einhaltung
einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von einem
der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch
nach Ablauf des 36. Vertragsmonates. Wenn das vertragsgegenständliche
Softwareprogramm nachweislich außer Betrieb gestellt wird oder untergeht,
kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall wird für
die nicht konsumierte Leistung der aliquote Teil des Jahrespauschales
auf ein vom Auftraggeber bekanntzugebendes österreichisches Bankkonto
überwiesen. |
9. |
Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz
von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen,
Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer
ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. |
10. |
Standort
Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist vertraglich
festgelegt. Bei einem eventuellen Standortwechsel der Computersysteme
ist der Auftragnehmer berechtigt, den Pauschalkostensatz neu festzulegen
oder den Vertrag vorzeitig aufzulösen. |
11. |
Urheberrecht und Nutzung
11.1 Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme,
Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern
zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software
nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen
Zwecken, nur für die im Vertrag spezifierte Hardware und im Ausmaß
der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf
mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung
erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz
ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung
der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag
festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des
Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem
solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
11.2 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke
ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software
kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten
ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese
Kopien unverändert mitübertragen werden.
11.3 Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen
Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist
dies vom Auftragnehmer gegen Kostenvergütung beim Auftraggeber zu
beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und
erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse
ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden.
Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. |
12. |
Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von
Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben,
des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12
Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende
Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in
der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen. |
13. |
Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen
gemäß §2O des Datenschutzgesetzes einzuhalten. |
14. |
Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
unwirksam werden, so wird hiedurch der übrige Inhalt dieses Vertrages
nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken,
um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst
nahe kommt. |
15. |
Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten
zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach
österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt
wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche
Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz
des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher
im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen
nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere
Bestimmungen vorsieht. Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile
berechtigt die Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen Auflösung
des Vertrages. |
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